Was sind die rechtliche Folgen von Rufschädigung?
Abhängig davon, ob die Rufschädigung als Verleumdung oder als Üble Nachrede ausgelegt wird, drohen unterschiedliche Strafen:
  • Üble Nachrede: Das Strafmaß bei Übler Nachrede hängt davon ab, ob die Tat öffentlich oder nicht-öffentlich begangen wurde. "Nicht-öffentlich" bedeutet, dass es innerhalb einer geschlossenen Gesellschaft (zum Beispiel bei privaten Feiern) dazu kam. In diesem Fall kann entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden. Bei einer "öffentlichen" Üblen Nachrede – oder auch durch die Verbreitung von Schriften beziehungsweise anderen Medien – droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.
  • Verleumdung: Auch hier ist ausschlaggebend, ob die Verleumdung öffentlich oder nicht-öffentlich begangen wurde. Eine "nicht-öffentliche" Verleumdung kann entweder mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Geschieht die Verleumdung dagegen öffentlich oder wird durch Medien verbreitet, können sogar bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen. 








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